I. Geltungsbereich

1.Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des AnTon zur Durchführung von Veranstaltungen, Partys, Seminaren, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des AnTon.

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AnTon.

3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluß, -partner, -haftung

1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des AnTon an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.

2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

3. Das AnTon haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AnTon zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das AnTon rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung

1. Das AnTon ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom AnTon zugesagten Leistungen zu erbringen.

2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des AnTon zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des AnTon an Dritte.

3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom AnTon allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden.

4. Rechnungen des AnTon ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das AnTon berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz bzw. dem entsprechenden Nachfolgezinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem AnTon des einen höheren Schadens vorbehalten.

5. Das AnTon ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

IV. Rücktritt des AnTon

1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom AnTon gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das AnTon zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ferner ist das AnTon berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere vom AnTon nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden; das AnTon begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des AnTon in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des AnTon zuzurechnen ist; ein Verstoß gegen oben Geltungsbereich Absatz 2 vorliegt.

2. Das AnTon hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen das AnTon , außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des AnTon.

V. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)

1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das AnTon berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.

2. Tritt der Veranstalter erst zwischen der 6. und der 4.Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das AnTon berechtigt 35% des entgangenen Speisenumsatzes und Getränkeumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Speise- und Getränkeumsatzes.

3. Die Berechnung des Umsatzes erfolgt nach der Formel: Buffetpreis x Personenzahl zzgl. einer Getränkepauschale in Höhe von 12 € pro Person. War für das Essen noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste Buffet des jeweils gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt. Ersparte Aufwendungen nach 2. und 3. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem AnTon des einen höheren Schadens vorbehalten.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Bankettabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des AnTon.

2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird vom AnTon bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

3. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das AnTon berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.

4. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AnTon die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das AnTon zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das AnTon trifft das Verschulden.

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

1. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Bankettabteilung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

VII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit das AnTon für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters.

2. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das AnTon von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

3. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des AnTon bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des AnTon gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das AnTon diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das AnTon pauschal erfassen und berechnen.

4. Störungen an vom AnTon zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das AnTon diese Störungen nicht zu vertreten hat.

VIII. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. Das AnTon übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des AnTon.

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das AnTon berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem AnTon abzustimmen.

3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das AnTon die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das AnTon für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem AnTon der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

IX. Haftung des Veranstalters für Schäden

1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer
bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

2. Das AnTon kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

X. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam. 2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des AnTon.

Ausschließlich Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr ist Dresden. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des §38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Dresden. Es gilt deutsches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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